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General- oder Vorsorgevollmacht

Mit einer General- oder Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine andere Person, in ihrem Namen gegenüber Dritten tätig zu werden.

 

Eine solche Vollmacht können Sie für Notfälle vorsehen (dann auch als „Vorsorgevollmacht“ bezeichnet), aber auch in allgemeinen Angelegenheiten und unabhängig von Notfallsituationen einräumen (dann als „Generalvollmacht“ ausgestattet).

 

Soll Ihr Bevollmächtigter in Grundstücksangelegenheiten tätig werden, ist eine Grundbesitzvollmacht das richtige Handlungsinstrument.

Im Zuge einer General- oder Vorsorgevollmacht wird häufig auch eine sog. „Betreuungsverfügung“ erklärt. Ziel der Betreuungsverfügung ist es zu vermeiden, dass ein Gericht möglicherweise einen Ihnen fremden Betreuer bestellt. Stattdessen können Sie selbst mit der Betreuungsverfügung festlegen, wen Sie „im Fall der Fälle“ als Betreuer bestellt wissen möchten.

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