
Vorsorge
Vorsorge
(Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung)
Ein Notfall sollte - auch in rechtlicher Hinsicht - niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen.
Vorsorge sollten Sie treffen für solche Fälle, in denen Sie nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst notwendige Entscheidungen zu treffen und auf die Mitwirkung anderer angewiesen sind. Dies kann ganz unterschiedliche Gründe haben, neben gesundheitlichen Problemen ggf. auch eine längere Ortsabwesenheit.
Der oder die nächste Verwandte bzw. die Ehegattin, der Ehegatte oder die Lebensgefährtin, der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden.
Zur Vorsorge und um zu vermeiden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden, bereiten wir für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen. Notarielle Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.
Typische Handlungsmittel sind die General- oder Vorsorgevollmacht sowie die Patientenverfügung. Beide Dokumente können notariell beurkundet werden.
Im Einzelnen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:
-
Generalvollmacht,
-
Vorsorgevollmacht,
-
Betreuungsverfügung und
-
Patientenverfügung.
Mit einer General- oder Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine andere Person, in ihrem Namen gegenüber Dritten tätig zu werden. Eine solche Vollmacht können Sie für Notfälle vorsehen (dann auch als „Vorsorgevollmacht“ bezeichnet), aber auch in allgemeinen Angelegenheiten und unabhängig von Notfallsituationen einräumen (dann als „Generalvollmacht“ ausgestattet). Soll Ihr Bevollmächtigter in Grundstücksangelegenheiten tätig werden, ist eine Grundbesitzvollmacht das richtige Handlungsinstrument.
Im Zuge einer General- oder Vorsorgevollmacht wird häufig auch eine sog. „Betreuungsverfügung“ erklärt. Ziel der Betreuungsverfügung ist es zu vermeiden, dass ein Gericht möglicherweise einen Ihnen fremden Betreuer bestellt. Stattdessen legen Sie mit der Betreuungsverfügung fest, wen Sie „im Fall der Fälle“ als Betreuer bestellt wissen möchten.
Die Patientenverfügung schließlich ist an die behandelnden Ärzte gerichtet und beschreibt, wie Sie nach Ihrem Willen in bestimmten Lebenssituationen (z.B. wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind oder sich im fortgeschrittenen Sterbeprozess befinden) ärztlich behandelt und betreut werden möchten. Eine Patientenverfügung bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung.
Allerdings stellt die Einschaltung eines Notars sicher, dass die Formulierungen in der Patientenverfügung Ihren Willen tatsächlich wiedergeben, anstelle allgemeiner Muster Ihre konkrete Lebenssituation berücksichtigen und rechtssicher formuliert sind. Im Übrigen bestätigt der Notar durch seine Unterschrift, dass Sie bei Abfassung der Patientenverfügung nach seiner Bewertung geschäftsfähig waren. Sie reduzieren auf diese Weise das Risiko, dass der Inhalt Ihrer Patientenverfügung in der Notsituation von Dritten infrage gestellt wird.